Unsere Satzung

 

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Satzung Videoclub Augsburg (VCA)

Nachfolgende Satzung ersetzt die Satzung des Videoclubs Augsburg vom 09. Januar 2001.

 

§ 1 Name, Ziel und Zweck des Clubs:

  1. Der Club trägt den Namen „Videoclub Augsburg“ und ist seit Januar 2012 Mitglied im Europäischen Autorenkreis für Film und Video e.V. (EAK e.V.). Er wurde am 09. Januar 2001 aus dem Schmalfilmclub „Waldheil“ neu gegründet.
  2. Der VCA hat das Ziel, seinen Mitgliedern durch regelmäßige Treffen die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch zu geben und selbst produzierte Filme und Videos vorzuführen. Es soll dadurch die Freude am Hobby geweckt und erhalten, sowie die Geselligkeit gepflegt werden.
  3. In Vorträgen oder Schulungen werden den aktiven Mitgliedern Grundwissen zu Filmgestaltung, Aufnahme, Schnitt, Vertonung u.a.m. vermittelt.
  4. Durch Filmvorführungen an Clubabenden und durch Teilnahme an Wettbewerben sollen die aktiven Mitglieder ihre Fertigkeiten vorstellen und weiterentwickeln.
  5. Mittel des VCA, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Clubs verwendet.
  6. Jedes Mitglied soll sich stets um die Verwirklichung der Clubziele bemühen.
  7. Durch Internetauftritt sowie Anzeigen in der örtlichen Presse soll zum Zwecke der Neuwerbung von Mitgliedern auf Aktivitäten des Clubs aufmerksam gemacht werden.

 

§ 2 Satzung des Clubs:

Satzungsänderungen werden im Bedarfsfall, entweder auf Antrag der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung (JHV) oder in der Vorstandssitzung, jeweils durch Stimmenmehrheit beschlossen. Es ist jeweils der neueste Stand der Satzung gültig.

 

§ 3 Beitritt, Mitgliedschaft:

  1. Jeder Interessierte kann dem Club beitreten.
  2. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 1 Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Jahres-Mitgliedschaft eine schriftliche Kündigung vorliegt.
  3. Es ist grundsätzlich zwischen aktiven und passiven Clubmitgliedern zu unterscheiden.
  4. Die aktive Mitgliedschaft im VCA ist mit der beitragspflichtigen Mitgliedschaft im Europäischen Autorenkreis für Film und Video e.V. verbunden.
  5. Passive Mitglieder sind grundsätzlich vom Beitrag befreit. Sie können jedoch auf eigenen Wunsch den Clubbeitrag entrichten und dadurch dem EAK e.V. beitreten.
  6. Familienmitglieder aktiver Mitglieder können beitragsbegünstigt beitreten.
  7. Personen die sich in besonderem Maße Verdienste um den Club erworben haben, können durch Mehrheitsbeschluss in der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  8. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und nicht wahlberechtigt.

 

§ 4 Austritt und Ausschluss:

  1. Die Mitgliedschaft kann enden
    1. durch eine schriftliche Austrittserklärung, spätestens 3 Monate vor Ende der Jahresmitgliedschaft
    2. beim Ausbleiben der Beitragszahlungen
    3. durch Ausschluss (siehe Satzung § 4/2 - § 4/8)
  2. Ein Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Clubs.
  3. Bereits geleistete Beitragszahlungen können nicht rückerstattet werden.
  4. Über einen Ausschluss entscheiden zunächst alle Clubmitglieder durch einfache Stimmenmehrheit. Dieser Beschluss muss dem (der) Betroffenen unter eingehender Darlegung der Gründe per Einschreiben zugestellt werden.
  5. Der (die) Betroffene kann innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch erheben.
  6. Nach erfolgtem Einspruch muss dem (der) Betroffenen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Einspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  7. Über einen endgültigen, sofortigen Ausschluss entscheiden nach der Stellungnahme alle Clubmitglieder erneut. Dieser Beschluss wird dem (der)Betroffenen per Einschreiben zugestellt.
  8. Bei Austritt oder Ausschluss müssen evtl. vorhandene Mitgliedsausweise an den Clubvorstand zurückgegeben werden.

 

§ 5 Aufnahmegebühren / Beitrag / Spenden:

  1. Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben.
  2. Der Clubbeitrag wird vom Schatzmeister des Clubs im Lastschriftverfahren jährlich eingezogen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Schatzmeister ermöglicht dem Europäischen Autorenkreis e.V. – falls erforderlich - den Einzug der Beiträge per Lastschriftverfahren.
  5. Zu Beginn der aktiven Mitgliedschaft ist von jedem Mitglied ein Beitrittsformular, mit allen für die Meldung an den EAK e.V. erforderlichen Angaben, auszufüllen und zu unterschreiben. Mit dieser Unterschrift erkennt das Mitglied gleichzeitig die Clubsatzung an.
  6. Die Höhe des jährlichen Clubbeitrages oder dessen Änderung wird von den Vorstandsmitgliedern vorgeschlagen und in der JHV beschlossen. Er richtet sich nach den Vorgaben des EAK e.V. und muss so bemessen sein, dass mindestens alle festen Kosten des Clubs (z.B. Bank-und Betriebskosten, Beiträge zum EAK e.V.) gedeckt sind.
  7. Durch Zahlung des Beitrages hat das Mitglied Anspruch auf alle Leistungen gemäß den Richtlinien des EAK e.V.
  8. Spenden und sonstige Zuwendungen sind stets willkommen, werden vom Schatzmeister verwaltet und dürfen ebenso wie etwaige Überschüsse nur zur Verwirklichung der Ziele des Clubs (Satzung § 1) Verwendung finden.

 

§ 6 Clubabende:

Mindestens einmal im Monat (mit Ausnahme der Sommerpause) findet ein Clubabend statt. Er dient der Verwirklichung der Ziele des Clubs (Satzung § 1).

 

§ 7 Gäste:

Gäste sind zu den Clubveranstaltungen herzlich willkommen.

 

§ 8 Clubvorstand:

Der Clubvorstand setzt sich zusammen aus vier volljährigen Mitgliedern:
1. Dem (der) Clubleiter (in)
2. Dem (der) stellvertretenden Clubleiter (in)
3. Dem (der) Schatzmeister (in)
4. Dem (der) Schriftführer (in)

 

§ 9 Ämter:

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder verrichten ihre Arbeit unentgeltlich. Sie können lediglich Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene, nachzuweisende Auslagen für den Club geltend machen.

 

§ 10 Jahreshauptversammlung (JHV):

  1. Alle 2 Jahre findet die JHV statt. Sie ist in den ersten Clubabend des neuen Jahres integriert.
  2. Die Vorstandsmitglieder legen in der JHV einen Rechenschaftsbericht vor. Anschließend wird über die Entlastung der Vorstandsmitglieder abgestimmt.
  3. In der JHV werden die Vorstandsmitglieder nach zweijähriger Amtszeit neu gewählt bzw. bestätigt.
  4. Die JHV ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der aktiven Mitglieder anwesend sind.

 

§ 11 Wahl des Vorstandes:

  1. Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung (JHV) durch die aktiven Mitglieder in offener Abstimmung durch Handzeichen und Stimmenmehrheit gewählt bzw. bestätigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  2. Wahlberechtigt ist jedes aktive Clubmitglied.
  3. Die gewählten (bestätigten) Vorstandsmitglieder erklären, ob sie die Wahl annehmen.
  4. Im Fall einer Ablehnung muss die Wahl mit anderen Kandidaten erneut erfolgen.

 

§ 12 Sitzungen des Vorstandes:

  1. Bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, findet eine Sitzung des Vorstandes statt, in welcher das satzungsgerechte Jahresprogramm besprochen und festgelegt wird.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einzuberufen.

 

 

Augsburg, im Juni 2013

 

Vorstand Videoclub Augsburg:

gez.

Clubleiterin Helga Aegerter                 

stellv. Clubleiter Arno Wehrmann       

Schatzmeister Manfred Huttegger      

Schriftführerin Gisela Thalheim  

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Letzte Änderung: 30.01.2022 |Kontakt |Impressum |Datenschutzerklärung